Die Auskunfts- und die Meldepflicht der hilfebedürftigen Person nach § 11 SHG sind gesetzlich vorgeschriebene Auflagen beziehungsweise Weisungen an eine hilfebedürftige Person. Zu ergänzen ist, dass § 29 Absatz 3 SHG bestimmt, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden kann, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder sonst wie geeignet sind, die Lage der hilfebedürftigen Person und ihrer Familienangehörigen zu verbessern. 2.1.2 X bestreitet zu Recht nicht, bis im März 2009 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der GmbH gewesen zu sein.