Durch die Anpassung wird eine Verfügung geändert, die ursprünglich richtig war, die aber wegen erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen, die nach ihrem Erlass eingetreten sind, unrichtig geworden ist. Die Anpassung hebt die rechtskräftige Verfügung nicht von Anfang an auf, sondern erst nach dem nachträglichen Eintritt der Änderung. Die Anpassung wirkt normalerweise ex nunc, das heisst für die Zukunft (vgl. dazu grundsätzlich: LGVE 1983 II Nr. 1 E. 4a). Die Auskunfts- und die Meldepflicht der hilfebedürftigen Person nach § 11 SHG sind gesetzlich vorgeschriebene Auflagen beziehungsweise Weisungen an eine hilfebedürftige Person.