Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat die hilfebedürftige Person die Meldung von sich aus unaufgefordert zu machen. Bei der Meldepflicht handelt es sich demzufolge um eine Bringschuld (vgl. LGVE 2008 III Nr. 16 E. 3.3). Bei Änderungen der Verhältnisse ist die zuständige Behörde verpflichtet, die aktuelle Verfügung über die wirtschaftliche Sozialhilfe entsprechend anzupassen (§ 13 SHG). Durch die Anpassung wird eine Verfügung geändert, die ursprünglich richtig war, die aber wegen erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen, die nach ihrem Erlass eingetreten sind, unrichtig geworden ist.