Zu berücksichtigen ist zudem, dass Entscheide über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe Dauerverfügungen sind. Sie regeln das Rechtsverhältnis zwischen einer hilfebedürftigen Person und dem zuständigen Gemeinwesen aufgrund eines Sachverhalts, der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt. Ändern sich nach der erstmaligen Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe die Verhältnisse, hat die hilfebedürftige Person dies nach § 11 Absatz 2 SHG daher sofort zu melden (= Meldepflicht). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat die hilfebedürftige Person die Meldung von sich aus unaufgefordert zu machen.