Aus den Erwägungen: 2.1.1 Zur Ermittlung einer allfälligen Differenz beim massgebenden Lebensunterhalt hat eine hilfebedürftige Person nach § 11 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen beizubringen (= Auskunftspflicht). Zu berücksichtigen ist zudem, dass Entscheide über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe Dauerverfügungen sind.