X erhob beim Gesundheits- und Sozialdepartement Verwaltungsbeschwerde gegen diesen Entscheid und machte geltend, dass er nicht verpflichtet sei, der Gemeinde Einsicht in die Unterlagen der Firma zu geben. Er unterliege von Gesetzes wegen der Schweigepflicht und habe diese vollumfänglich einzuhalten. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: