Die Pflicht zur Wahrung eines zivilrechtlichen Geschäftsgeheimnisses hebt die sozialhilferechtliche Auskunftspflicht gegenüber der Sozialbehörde nicht auf. - Eine hilfebedürftige Person hat mit Ausnahme von persönlichen Effekten und des Hausrates keinen Anspruch darauf, dass ihr Vermögen erhalten wird. Dies gilt auch für die Beteiligung an einer Gesellschaft. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der Lebensbedarf von X und seiner Familie wird seit mehreren Jahren teilweise mit wirtschaftlicher Sozialhilfe gedeckt. X war Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).