{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2009-12_2009-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4189", "Checksum": "eda155a6843ef8a515496aa9e843ce7f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2009 12", "2009 III Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 10.06.2009 GSD 2009 12 (2009 III Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 10.06.2009 GSD 2009 12 (2009 III Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 10.06.2009 GSD 2009 12 (2009 III Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Auskunftspflicht und Subsidiaritätsprinzip. Artikel 6 Absatz 1 ZGB; §§ 11 Absatz 1 und 28 Absatz 1 SHG. Die Pflicht zur Wahrung eines zivilrechtlichen Geschäftsgeheimnisses hebt die sozialhilferechtliche Auskunftspflicht gegenüber der Sozialbehörde nicht auf. - Eine hilfebedürftige Person hat mit Ausnahme von persönlichen Effekten und des Hausrates keinen Anspruch darauf, dass ihr Vermögen erhalten wird. Dies gilt auch für die Beteiligung an einer Gesellschaft. | Art. 6 Abs. 1 ZGB, § 11 Abs. 1 SHG, § 28 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:28", "Checksum": "28d6a20545f10649c8aa4a1ecec5a3a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 10.06.2009 GSD 2009 12 (2009 III Nr. 12)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Auskunftspflicht und Subsidiaritätsprinzip. Artikel 6 Absatz 1 ZGB; §§ 11 Absatz 1 und 28 Absatz 1 SHG. Die Pflicht zur Wahrung eines zivilrechtlichen Geschäftsgeheimnisses hebt die sozialhilferechtliche Auskunftspflicht gegenüber der Sozialbehörde nicht auf. - Eine hilfebedürftige Person hat mit Ausnahme von persönlichen Effekten und des Hausrates keinen Anspruch darauf, dass ihr Vermögen erhalten wird. Dies gilt auch für die Beteiligung an einer Gesellschaft. | Art. 6 Abs. 1 ZGB, § 11 Abs. 1 SHG, § 28 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe\n\n es vorliegend Sache der zuständigen Sozialhilfebehörde und nicht des Beschwerdeführers, diesen Wert festzulegen. Hätte diese den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt oder falsche rechtliche Schlüsse gezogen, wäre dem Beschwerdeführer der Beschwerdeweg offengestanden (vgl. dazu insbesondere § 144 Abs. 1a und b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, VRG). 2.1.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die aufgeworfenen Fragen mithilfe einer Weisung klären wollte, welche die gesetzliche Auskunftspflicht gemäss § 11 Absatz 1 SHG für den vorliegenden Sachverhalt konkretisierte. Die Weisung ist auch grundsätzlich durch den allgemeinen Zweck der Sozialhilfe gemäss § 2 SHG und durch § 29 Absatz 3 SHG abgedeckt. Es ging um die richtige Verwendung von Sozialhilfeleistungen und um die Verbesserung der Lage des Beschwerdeführers. Ebenso wenig ist die vorformulierte Vereinbarung, die X zu unterzeichnen gehabt hätte, zu beanstanden. Gemäss dem Wortlaut dieser Vereinbarung bestand ihr Ziel darin, abzuklären und zu überprüfen, ob sich das Engagement des Beschwerdeführers in der GmbH lohnt, wie die GmbH geführt wird und ob die wirtschaftliche Sozialhilfe - allenfalls mit Auflagen - weitergeführt oder eingestellt werden sollte. Diese Zielsetzung liegt ebenfalls im Rahmen der Luzerner Sozialhilfegesetzgebung. Um dieses Ziel zu erreichen, hätte eine Treuhandgesellschaft diverse Unterlagen sichten, ein Interview mit dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Stellvertreter führen und zuhanden des Gemeinderates einen Kurzbericht mit Empfehlungen zur Situation abfassen müssen. Der Umstand, dass die Vorinstanz zur Überprüfung Experten beiziehen wollte, und der Inhalt des Auftrags an die Treuhandgesellschaft sind ebenfalls nicht zu bemängeln. Das Gesetz sieht in § 93 Absatz 1 VRG ausdrücklich vor, dass die Behörde von Amtes wegen einen oder mehrere Sachverständige ernennen kann, wenn die Abklärung des Sachverhaltes ihr fehlende Fachkenntnisse erfordert. Der Inhalt des Mandats an die Treuhandfirma war wiederum mit dem Luzerner Sozialhilferecht kompatibel. Zur Treuhandgesellschaft selbst erhebt X keine Einwände. Weiter hätte der Beschwerdeführer die Statuten der Gesellschaft, allfällige Verträge mit Partnern, den Businessplan, die Jahresrechnung, das Budget für das nächste Jahr, die mittelfristige Finanzplanung, die Liquiditätsplanung sowie ein persönliches Portrait zur Verfügung stellen müssen. Zudem hätte er in einem Interview Auskunft geben müssen. Diese vertraglichen Mitwirkungspflichten sind ebenfalls durch § 11 Absatz 1 SHG abgedeckt. An dieser Einschätzung ändert die Berufung des Beschwerdeführers auf das Geschäftsgeheimnis nichts. Zwar sind nach Artikel 803 Absatz 1 OR die Gesellschafter einer GmbH zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Nach Artikel 6 Absatz 1 ZGB werden die Kantone jedoch in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen, wozu auch mit hier nicht interessierenden Ausnahmen die Regelung des kantonalen Sozialhilferechts zählt, durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. Damit gilt die öffentlich-rechtliche Auskunfts- und Meldepflicht in Sozialhilfesachen gemäss § 11 SHG trotz der Bestimmung von Artikel 803 Absatz 1 OR. Zudem ist zu beachten, dass die Sozialhilfebehörde, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die von der Gemeinde beauftragte Treuhandgesellschaft an das Amtsgeheimnis gebunden sind. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 10. Juni 2009) |"}