Da sich X mit keinem Wort mit den Erwägungen des von ihm angefochtenen Entscheides auseinandersetzt, gibt es gemäss der oben beschriebenen Rechtslage nichts zu verbessern. Das Ansetzen einer Nachfrist bis zum 30. September 2008 ist nicht möglich. Unter diesen Umständen ist auf die Verwaltungsbeschwerde nicht einzutreten (§ 107 Abs. 3 VRG). (Gesundheits- und Sozialdepartement, 1. September 2008) |