Er ersucht darin im Gegenteil sogar ausdrücklich um eine Fristverlängerung für die Einreichung eines Antrags. Damit erfüllt seine Beschwerde bereits das erste formelle Kriterium von § 133 Absatz 1 VRG nicht. Darüber hinaus enthält die Beschwerde keine Begründung. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht einmal in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid des Gemeinderates auseinander. Vielmehr verlangt er auch in Bezug auf die Einreichung einer Begründung ausdrücklich eine Fristverlängerung. Da sich X mit keinem Wort mit den Erwägungen des von ihm angefochtenen Entscheides auseinandersetzt, gibt es gemäss der oben beschriebenen Rechtslage nichts zu verbessern.