LGVE 1997 II Nr. 48 und 2001 III Nr. 9). Damit eine Begründung überhaupt verbessert oder ergänzt werden kann, muss mindestens im Ansatz eine Minimalbegründung vorliegen. Fehlt eine sachbezügliche Begründung, das heisst, setzt sich die beschwerdeführende Partei mit keinem Wort mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, ist nichts zu verbessern (Urteil A 06 115 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 4. August 2006, S. 4). 3.3 X stellt in der Verwaltungsbeschwerde keinen Antrag. Er ersucht darin im Gegenteil sogar ausdrücklich um eine Fristverlängerung für die Einreichung eines Antrags.