Ein blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt daher keine rechtsgenügliche Begründung dar. Es darf indessen ergänzend auf Argumente verwiesen werden, die in einem früheren Verfahren geäussert wurden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 15 zu Art. 32, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine Nachfrist ist nur anzusetzen, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, das heisst mehrdeutig sind. Eine Nachfrist kann jedoch nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 136 mit Hinweisen; LGVE 1997 II Nr. 48 und 2001 III Nr. 9).