Andernfalls tritt die Behörde auf das Rechtsmittel nicht ein (§ 135 Abs. 3VRG). 3.2 An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie zu den wesentlichen Elementen einer Parteieingabe gehört. Es reicht aus, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135f. mit Hinweisen). Es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch.