Gemäss § 133 Absatz 1 VRG muss die Rechtsmittelschrift einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Wenn eine Rechtsschrift unleserlich oder unverständlich ist oder nicht alle notwendigen Angaben enthält, setzt die Behörde dem Eingabesteller eine angemessene Frist zur Verbesserung oder Ergänzung (§ 135 Abs. 2 VRG). Werden die gerügten Mängel nach behördlicher Anordnung behoben, gilt die Rechtsschrift für den Zeitpunkt ihrer ersten Einreichung als richtig eingereicht. Andernfalls tritt die Behörde auf das Rechtsmittel nicht ein (§ 135 Abs. 3VRG).