Nach § 107 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ein Sachentscheid setzt unter anderem eine frist- und formgerechte Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2e VRG). Fehlt eine Voraussetzung für den Sachentscheid, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). Zu prüfen ist daher, ob die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingereichte Eingabe die formellen Anforderungen an eine Verwaltungsbeschwerde erfüllt. Gemäss § 133 Absatz 1 VRG muss die Rechtsmittelschrift einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten.