Am 11. August 2008 erhob X beim Gesundheits- und Sozialdepartement fristgerecht Verwaltungsbeschwerde gegen diesen Entscheid. Er machte dabei geltend, dass sein Rechtsvertreter in den Ferien weile, und führte aus, dass er deswegen um eine Fristverlängerung für die Einreichung des Antrags und dessen Begründung bis 30. September 2008 ersuche. Das Gesundheits- und Sozialdepartement trat auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 3.1 Nach § 107 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind.