In Frage kommen somit insbesondere Lohn und Vermögen des Kindes (Art. 321ff. ZGB; vgl. die vorn in E. 4.2 erwähnte bisherige Rechtsprechung des Gesundheits- und Sozialdepartementes), aber auch freiwillige Beiträge eines wohlhabenden Konkubinatspartners oder grundsätzlich auch eine IV-Kinderrente, auf die der unterhaltspflichtige, aber nicht obhutsberechtigte Elternteil (in der Regel der Kindsvater) Anspruch hat (vgl. wiederum BGE 114 II 123; Urteil 5P.346/2006 des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2006). Unter diesen Umständen erweist sich die Ablehnung der Bevorschussung wegen anderweitiger Sicherung des Unterhalts im Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG als rechtswidrig.