Die Qualifikation der IV-Kinderrente als Einkommen der Mutter bedeutet, dass die Kinderrente nach der Systematik von § 46 SHG keine anderweitige Sicherung des Unterhalts im Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG darstellen kann, da die Höhe des Einkommens einen speziellen Ausschlusstatbestand darstellt. Die Frage des Anspruchs auf Bevorschussung trotz IV-Kinderrente ist deshalb, wie wenn A noch ein Erwerbseinkommen erzielen würde, ausschliesslich nach § 46 Unterabsatz d SHG anhand dieses Einkommens (oder eines allfälligen Vermögens) zu beurteilen.