Wäre A noch erwerbsfähig, müsste sie den entsprechenden Anteil aus ihrem Erwerbseinkommen leisten. Sowohl IV-Rente als auch IV-Kinderrente sind denn auch als Einkünfte der Mutter aus Vorsorge nach § 29 Absatz 1 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 zu versteuern und gehören damit zu deren steuerbaren Einkommen. Die Qualifikation der IV-Kinderrente als Einkommen der Mutter bedeutet, dass die Kinderrente nach der Systematik von § 46 SHG keine anderweitige Sicherung des Unterhalts im Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG darstellen kann, da die Höhe des Einkommens einen speziellen Ausschlusstatbestand darstellt.