Urteil 5P.346/2006 des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2006, E. 3.3). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, bezwecken die IV-Rente und die dazugehörige Kinderrente damit den finanziellen Ausgleich des ihrer Mutter durch die Invalidität entstandenen Erwerbsausfalls. Die Kinderrente hat somit zusammen mit der IV-Rente den Charakter eines Ersatzeinkommens. Sie dient wie gesehen explizit der Bestreitung des Unterhalts der Beschwerdeführerin, den ihre Mutter gestützt auf Artikel 276 Absatz 1 ZGB teils in natura und teils in Geld zu leisten hat. Wäre A noch erwerbsfähig, müsste sie den entsprechenden Anteil aus ihrem Erwerbseinkommen leisten.