Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört (Abs. 4). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes handelt es sich damit bei der IV-Kinderrente um einen Anspruch, der im Gegensatz zum familienrechtlichen Unterhaltsanspruch nach Artikel 276 ZGB (vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB) dem Rentenberechtigten selber und nicht dessen Kindern zusteht. Trotzdem ist die Kinderrente dem Zweck von Artikel 35 Absatz 1 IVG entsprechend ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden (vgl. BGE 114 II 123 E. 2b S. 125; Urteil 5P.346/2006 des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2006, E. 3.3).