4.3 Nach Artikel 1a Unterabsatz b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben die Leistungen der Invalidenversicherung insbesondere den Zweck, die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs auszugleichen. Gemäss Artikel 35 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Abs. 1). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört (Abs. 4).