Die Bevorschussung ist damit grundsätzlich subsidiär zu gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen Dritter, die den Unterhaltsbeitrag zu ersetzen vermögen. Das Gesundheits- und Sozialdepartement hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den Unterhalt des Kindes als anderweitig gesichert im Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG erachtet bei einem einjährigen Aufenthalt des Kindes im Welschland, der mit freier Kost und Logis sowie mit einem Lohn verbunden war (Entscheid vom 15. Februar 2002), und bei einem volljährigen Jugendlichen, der über eine eigene Barschaft von mehreren Zehntausend Franken verfügte (Entscheid vom 22. Februar 2007). 4.3