Damit besteht aufgrund von § 46 Unterabsatz a SHG kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes aufgrund von gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen sichergestellt ist (vgl. LGVE 2001 III Nr. 19 E. 6). Die Bevorschussung ist damit grundsätzlich subsidiär zu gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen Dritter, die den Unterhaltsbeitrag zu ersetzen vermögen.