Mit anderen Worten muss die anderweitige Sicherung durch einen Ersatz des geschuldeten Unterhalts erfolgen. In der vorberatenden Kommission zum seinerzeitigen Entwurf des Sozialhilfegesetzes wurde unwidersprochen die Meinung vertreten, dass § 46 Unterabsatz a SHG unter anderem dann angewendet werden solle, wenn der Konkubinatspartner des Elternteils in guten wirtschaftlichen Verhältnissen für den Unterhalt aufkomme. Damit besteht aufgrund von § 46 Unterabsatz a SHG kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes aufgrund von gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen sichergestellt ist (vgl. LGVE 2001 III Nr. 19 E. 6).