Darunter ist somit nicht der Lebensbedarf im Sinn von § 28 Absatz 1 SHG zu verstehen, sondern der im Rechtstitel festgelegte oder vereinbarte Unterhaltsbeitrag der unterhaltspflichtigen Person. Unter "anderweitiger Sicherung des Unterhalts" sind vom Wortlaut der Bestimmung und dem Zweck der Bevorschussung her grundsätzlich alle Sachverhalte gemeint, aufgrund derer das Kind den festgelegten Unterhalt bestreiten kann, obwohl der unterhaltsverpflichtete Elternteil die im Rechtstitel vereinbarten Zahlungen nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig leistet. Mit anderen Worten muss die anderweitige Sicherung durch einen Ersatz des geschuldeten Unterhalts erfolgen.