Auch ist unbestritten, dass die Mutter IV-berentet ist und zusätzlich für die Tochter eine monatliche IV-Kinderrente von 741 Franken erhält. Strittig und damit zu prüfen ist, ob der Unterhalt des Kindes durch diese IV-Kinderrente im Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG anderweitig gesichert ist. Was unter anderweitiger Sicherung des Unterhalts zu verstehen ist, wird weder im Sozialhilfegesetz noch in der Sozialhilfeverordnung ausgeführt und ist somit durch Auslegung zu ermitteln. 4.2 Wie bereits in Erwägung 3.2 ausgeführt, hat die Bevorschussung nicht zum Ziel, das soziale Existenzminimum des Kindes zu decken.