Die Ausschlussgründe sind alternativ zu verstehen. Der Anspruch auf Bevorschussung entfällt mithin bei Vorliegen eines der Ausschlussgründe. 4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass A die elterliche Sorge und Obhut über ihre Tochter innehat. Gemäss dem bei den Akten liegenden Scheidungsurteil schuldet der Vater seiner Tochter ab dem 13. Lebensjahr bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben einen indexierten, monatlichen Unterhaltsbeitrag von 700 Franken. Nicht strittig ist weiter, dass der Kindsvater diesen Unterhaltsbeitrag nicht leistet. Auch ist unbestritten, dass die Mutter IV-berentet ist und zusätzlich für die Tochter eine monatliche IV-Kinderrente von 741 Franken erhält.