vgl. Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartementes vom 15. Februar 2002, E. 3b). 3.3 Das Sozialhilfegesetz nennt in § 46 verschiedene Tatbestände, bei denen der Anspruch der Bevorschussung trotz Vorliegen der Voraussetzungen von § 45 Absätze 1 und 2 SHG ausgeschlossen ist. So besteht insbesondere kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist (Unterabs. a) und wenn der Elternteil oder Stiefelternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat festzusetzende Einkommens- und Vermögensgrenze überschreitet (Unterabs. d). Die Ausschlussgründe sind alternativ zu verstehen.