Der Erstattungsanspruch des Gemeinwesens bleibt allerdings zivilrechtlicher Natur. Die Bevorschussung bezweckt mithin die Durchsetzung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht. Obwohl im Sozialhilfegesetz geregelt, ist sie keine Unterstützungsleistung im eigentlichen Sinn (LGVE 1998 II Nr. 22 E. 3b.aa). Ferner deckt die Bevorschussung nicht das soziale Existenzminimum eines Kindes ab. Soweit der bevorschusste Beitrag für die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht, ist wirtschaftliche Sozialhilfe zu beantragen (§ 28 Abs. 2 SHG; vgl. Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartementes vom 15. Februar 2002, E. 3b).