Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbeitrag (§ 47 Abs. 1 SHG). Die Bevorschussung darf den Betrag der maximalen Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen (§ 47 Abs. 2 SHG). Soweit das Gemeinwesen anstelle des Unterhaltsverpflichteten für den privatrechtlich geschuldeten Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB, Verweis in § 9 SHG). Der Erstattungsanspruch des Gemeinwesens bleibt allerdings zivilrechtlicher Natur.