BGE 112 Ia 251ff.). 3.2 Nach § 45 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat das unterstützungsberechtigte Kind gegenüber seiner Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Bevorschussung setzt einen Rechtstitel voraus (§ 45 Abs. 2 SHG). Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung fällig werden (§ 45 Abs. 3 SHG). Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbeitrag (§ 47 Abs. 1 SHG).