Die Geldzahlung ist in der Regel ein wiederkehrender Beitrag, ausnahmsweise eine Abfindung. Der Beitrag wird durch Urteil oder Vertrag festgelegt (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N 77-79, 81, 87 und 93 zu Art. 276 ZGB). Kommen die Eltern ihrer Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht nach, kommen die Regeln der Alimentenbevorschussung zur Anwendung, deren Erlass nach Artikel 293 Absatz 2 ZGB Sache der Kantone ist. Die Kantone sind nicht verpflichtet, die Bevorschussung einzuführen. Tun sie es, sind sie in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich frei (Hegnauer, a.a.O., N 23 und 26 zu Art. 293 ZGB unter Berufung auf BGE 106 II 285f.; BGE 112 Ia 251ff.).