Dazu gehören die Kosten für Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Lebt das Kind in der Hausgemeinschaft der Eltern, leisten sie den Unterhalt in natura und stellen ihm für die auswärts zu deckenden Bedürfnisse die nötigen Barmittel zur Verfügung. Führen die Eltern hingegen keinen gemeinsamen Haushalt und lebt das Kind bei einem von ihnen, hat der andere einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Die Geldzahlung ist in der Regel ein wiederkehrender Beitrag, ausnahmsweise eine Abfindung.