Gegen diesen Entscheid liess B am 29. März 2007 Einsprache beim Gemeinderat erheben. Mit Entscheid vom 16. Mai 2007 wies der Gemeinderat die Einsprache ab, wobei er der Begründung des Sozialamtes folgte. Gegen den Einspracheentscheid liess B am 31. Mai 2007 Verwaltungsbeschwerde beim Gesundheits- und Sozialdepartement einreichen. Das Gesundheits- und Sozialdepartement hob in der Folge den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 3.1 Gemäss Artikel 276 Absatz 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Dazu gehören die Kosten für Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.