Erhält eine Mutter, die eine IV-Rente bezieht, zusätzlich eine IV-Kinderrente, die höher ist als der gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind, ist damit der Unterhalt des Kindes nicht im Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG anderweitig gesichert. Die Frage des Anspruchs auf Bevorschussung trotz IV-Kinderrente ist in einem solchen Fall nach § 46 Unterabsatz d SHG zu beurteilen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A stellte am 30. Januar 2007 beim Sozialamt der Gemeinde für ihre Tochter B ein Gesuch um Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge.