{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2008-18_2008-04-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3796", "Checksum": "ac0d4894d6096ce5edfccb20c7e7e91d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2008 18", "2008 III Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 24.04.2008 GSD 2008 18 (2008 III Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 24.04.2008 GSD 2008 18 (2008 III Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 24.04.2008 GSD 2008 18 (2008 III Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevorschussung von Kinderalimenten. 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Erhält eine Mutter, die eine IV-Rente bezieht, zusätzlich eine IV-Kinderrente, die höher ist als der gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind, ist damit der Unterhalt des Kindes nicht im Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG anderweitig gesichert. Die Frage des Anspruchs auf Bevorschussung trotz IV-Kinderrente ist in einem solchen Fall nach § 46 Unterabsatz d SHG zu beurteilen. | § 46 lit. a und d SHG | Sozialhilfe\n\n Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG anderweitig gesichert ist. Was unter anderweitiger Sicherung des Unterhalts zu verstehen ist, wird weder im Sozialhilfegesetz noch in der Sozialhilfeverordnung ausgeführt und ist somit durch Auslegung zu ermitteln. 4.2 Wie bereits in Erwägung 3.2 ausgeführt, hat die Bevorschussung nicht zum Ziel, das soziale Existenzminimum des Kindes zu decken. Entsprechend ist der Begriff des Unterhalts im Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG eng auszulegen. Darunter ist somit nicht der Lebensbedarf im Sinn von § 28 Absatz 1 SHG zu verstehen, sondern der im Rechtstitel festgelegte oder vereinbarte Unterhaltsbeitrag der unterhaltspflichtigen Person. Unter \"anderweitiger Sicherung des Unterhalts\" sind vom Wortlaut der Bestimmung und dem Zweck der Bevorschussung her grundsätzlich alle Sachverhalte gemeint, aufgrund derer das Kind den festgelegten Unterhalt bestreiten kann, obwohl der unterhaltsverpflichtete Elternteil die im Rechtstitel vereinbarten Zahlungen nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig leistet. Mit anderen Worten muss die anderweitige Sicherung durch einen Ersatz des geschuldeten Unterhalts erfolgen. In der vorberatenden Kommission zum seinerzeitigen Entwurf des Sozialhilfegesetzes wurde unwidersprochen die Meinung vertreten, dass § 46 Unterabsatz a SHG unter anderem dann angewendet werden solle, wenn der Konkubinatspartner des Elternteils in guten wirtschaftlichen Verhältnissen für den Unterhalt aufkomme. Damit besteht aufgrund von § 46 Unterabsatz a SHG kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes aufgrund von gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen sichergestellt ist (vgl. LGVE 2001 III Nr. 19 E. 6). Die Bevorschussung ist damit grundsätzlich subsidiär zu gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen Dritter, die den Unterhaltsbeitrag zu ersetzen vermögen. Das Gesundheits- und Sozialdepartement hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den Unterhalt des Kindes als anderweitig gesichert im Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG erachtet bei einem einjährigen Aufenthalt des Kindes im Welschland, der mit freier Kost und Logis sowie mit einem Lohn verbunden war (Entscheid vom 15. Februar 2002), und bei einem volljährigen Jugendlichen, der über eine eigene Barschaft von mehreren Zehntausend Franken verfügte (Entscheid vom 22. Februar 2007). 4.3 Nach Artikel 1a Unterabsatz b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben die Leistungen der Invalidenversicherung insbesondere den Zweck, die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs auszugleichen. Gemäss Artikel 35 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Abs. 1). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört (Abs. 4). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes handelt es sich damit bei der IV-Kinderrente um einen Anspruch, der im Gegensatz zum familienrechtlichen Unterhaltsanspruch nach Artikel 276 ZGB (vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB) dem Rentenberechtigten selber und nicht dessen Kindern zusteht. Trotzdem ist die Kinderrente dem Zweck von Artikel 35 Absatz 1 IVG entsprechend ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden (vgl. BGE 114 II 123 E. 2b S. 125; Urteil 5P.346/2006 des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2006, E. 3.3). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, bezwecken die IV-Rente und die dazugehörige Kinderrente damit den finanziellen Ausgleich des ihrer Mutter durch die Invalidität entstandenen Erwerbsausfalls. Die Kinderrente hat somit zusammen mit der IV-Rente den Charakter eines Ersatzeinkommens. Sie dient wie gesehen explizit der Bestreitung des Unterhalts der Beschwerdeführerin, den ihre Mutter gestützt auf Artikel 276 Absatz 1 ZGB teils in natura und teils in Geld zu leisten hat. Wäre A noch erwerbsfähig, müsste sie den entsprechenden Anteil aus ihrem Erwerbseinkommen leisten. Sowohl IV-Rente als auch IV-Kinderrente sind denn auch als Einkünfte der Mutter aus Vorsorge nach § 29 Absatz 1 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 zu versteuern und gehören damit zu deren steuerbaren Einkommen. Die Qualifikation der IV-Kinderrente als Einkommen der Mutter bedeutet, dass die Kinderrente nach der Systematik von § 46 SHG keine anderweitige Sicherung des Unterhalts im Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG darstellen kann, da die Höhe des Einkommens einen speziellen Ausschlusstatbestand darstellt. Die Frage des Anspruchs auf Bevorschussung trotz IV-Kinderrente ist deshalb, wie wenn A noch ein Erwerbseinkommen erzielen würde, ausschliesslich nach § 46 Unterabsatz d SHG anhand dieses Einkommens (oder eines allfälligen Vermögens) zu beurteilen. Somit muss die anderweitige Sicherung des Unterhalts nach § 46 Unterabsatz a SHG eine Position betreffen, die nicht dem Einkommen oder Vermögen des obhutsberechtigten Elternteils zuzurechnen ist. In Frage kommen somit insbesondere Lohn und Vermögen des Kindes (Art. 321ff. ZGB; vgl. die vorn in E. 4.2 erwähnte bisherige Rechtsprechung des Gesundheits- und Sozialdepartementes), aber auch freiwillige Beiträge eines wohlhabenden Konkubinatspartners oder"}