{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2008-18_2008-04-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3796", "Checksum": "ac0d4894d6096ce5edfccb20c7e7e91d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2008 18", "2008 III Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 24.04.2008 GSD 2008 18 (2008 III Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 24.04.2008 GSD 2008 18 (2008 III Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 24.04.2008 GSD 2008 18 (2008 III Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevorschussung von Kinderalimenten. 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Erhält eine Mutter, die eine IV-Rente bezieht, zusätzlich eine IV-Kinderrente, die höher ist als der gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind, ist damit der Unterhalt des Kindes nicht im Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG anderweitig gesichert. Die Frage des Anspruchs auf Bevorschussung trotz IV-Kinderrente ist in einem solchen Fall nach § 46 Unterabsatz d SHG zu beurteilen. | § 46 lit. a und d SHG | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | A stellte am 30. Januar 2007 beim Sozialamt der Gemeinde für ihre Tochter B ein Gesuch um Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge. Mit Entscheid vom 21. März 2007 wies das Sozialamt das Gesuch mit der Begründung ab, A erhalte für ihre Tochter eine monatliche Kinderrente der Invalidenversicherung von 741 Franken. Dieser Betrag übersteige den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrag des Kindsvaters von 700 Franken, sodass der Unterhalt des Kindes anderweitig gedeckt sei und dementsprechend kein Anspruch auf Bevorschussung bestehe. Gegen diesen Entscheid liess B am 29. März 2007 Einsprache beim Gemeinderat erheben. Mit Entscheid vom 16. Mai 2007 wies der Gemeinderat die Einsprache ab, wobei er der Begründung des Sozialamtes folgte. Gegen den Einspracheentscheid liess B am 31. Mai 2007 Verwaltungsbeschwerde beim Gesundheits- und Sozialdepartement einreichen. Das Gesundheits- und Sozialdepartement hob in der Folge den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 3.1 Gemäss Artikel 276 Absatz 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Dazu gehören die Kosten für Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Lebt das Kind in der Hausgemeinschaft der Eltern, leisten sie den Unterhalt in natura und stellen ihm für die auswärts zu deckenden Bedürfnisse die nötigen Barmittel zur Verfügung. Führen die Eltern hingegen keinen gemeinsamen Haushalt und lebt das Kind bei einem von ihnen, hat der andere einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Die Geldzahlung ist in der Regel ein wiederkehrender Beitrag, ausnahmsweise eine Abfindung. Der Beitrag wird durch Urteil oder Vertrag festgelegt (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N 77-79, 81, 87 und 93 zu Art. 276 ZGB). Kommen die Eltern ihrer Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht nach, kommen die Regeln der Alimentenbevorschussung zur Anwendung, deren Erlass nach Artikel 293 Absatz 2 ZGB Sache der Kantone ist. Die Kantone sind nicht verpflichtet, die Bevorschussung einzuführen. Tun sie es, sind sie in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich frei (Hegnauer, a.a.O., N 23 und 26 zu Art. 293 ZGB unter Berufung auf BGE 106 II 285f.; BGE 112 Ia 251ff.). 3.2 Nach § 45 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat das unterstützungsberechtigte Kind gegenüber seiner Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Bevorschussung setzt einen Rechtstitel voraus (§ 45 Abs. 2 SHG). Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung fällig werden (§ 45 Abs. 3 SHG). Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbeitrag (§ 47 Abs. 1 SHG). Die Bevorschussung darf den Betrag der maximalen Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen (§ 47 Abs. 2 SHG). Soweit das Gemeinwesen anstelle des Unterhaltsverpflichteten für den privatrechtlich geschuldeten Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB, Verweis in § 9 SHG). Der Erstattungsanspruch des Gemeinwesens bleibt allerdings zivilrechtlicher Natur. Die Bevorschussung bezweckt mithin die Durchsetzung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht. Obwohl im Sozialhilfegesetz geregelt, ist sie keine Unterstützungsleistung im eigentlichen Sinn (LGVE 1998 II Nr. 22 E. 3b.aa). Ferner deckt die Bevorschussung nicht das soziale Existenzminimum eines Kindes ab. Soweit der bevorschusste Beitrag für die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht, ist wirtschaftliche Sozialhilfe zu beantragen (§ 28 Abs. 2 SHG; vgl. Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartementes vom 15. Februar 2002, E. 3b). 3.3 Das Sozialhilfegesetz nennt in § 46 verschiedene Tatbestände, bei denen der Anspruch der Bevorschussung trotz Vorliegen der Voraussetzungen von § 45 Absätze 1 und 2 SHG ausgeschlossen ist. So besteht insbesondere kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist (Unterabs. a) und wenn der Elternteil oder Stiefelternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat festzusetzende Einkommens- und Vermögensgrenze überschreitet (Unterabs. d). Die Ausschlussgründe sind alternativ zu verstehen. Der Anspruch auf Bevorschussung entfällt mithin bei Vorliegen eines der Ausschlussgründe. 4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass A die elterliche Sorge und Obhut über ihre Tochter innehat. Gemäss dem bei den Akten liegenden Scheidungsurteil schuldet der Vater seiner Tochter ab dem 13. Lebensjahr bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben einen indexierten, monatlichen Unterhaltsbeitrag von 700 Franken. Nicht strittig ist weiter, dass der Kindsvater diesen Unterhaltsbeitrag nicht leistet. Auch ist unbestritten, dass die Mutter IV-berentet ist und zusätzlich für die Tochter eine monatliche IV-Kinderrente von 741 Franken erhält. Strittig und damit zu prüfen ist, ob der Unterhalt des Kindes durch diese IV-Kinderrente im"}