Unter diesen Umständen ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden, aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe den Grundbedarf für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Umfang von 300 Franken zu reduzieren. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 9. April 2008) |