Die Annahme dieses Angebotes ist ihm offensichtlich zumutbar, da er im selben Haus wie seine Eltern wohnt und sich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht auswärts verpflegen muss. Die Höhe der Reduktion von 300 Franken ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht rund einem Drittel des Grundbedarfs und dürfte nach der allgemeinen Lebenserfahrung etwa dem entsprechen, was der Beschwerdeführer aufwenden müsste, um sich selber zu verpflegen. Unter diesen Umständen ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden, aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe den Grundbedarf für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Umfang von 300 Franken zu reduzieren.