Indessen ist für die Frage, ob die Vorinstanz den Grundbedarf des Beschwerdeführers zu Recht um 300 Franken reduziert hat, nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer vom Angebot seiner Eltern nur bedingt oder ab und zu Gebrauch gemacht hat, sondern vielmehr, ob er davon hätte Gebrauch machen müssen (beziehungsweise davon Gebrauch machen muss). Aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist der Beschwerdeführer nämlich verpflichtet, alle Möglichkeiten freiwilliger Leistungen auszuschöpfen, sofern ihm solche angeboten werden und diese ohne weiteres erhältlich sind.