Der Beschwerdeführer hat das Besprechungsprotokoll unterzeichnet und kann sich vorliegend nicht auf den Standpunkt stellen, es sei unvollständig und falsch. Indessen ist für die Frage, ob die Vorinstanz den Grundbedarf des Beschwerdeführers zu Recht um 300 Franken reduziert hat, nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer vom Angebot seiner Eltern nur bedingt oder ab und zu Gebrauch gemacht hat, sondern vielmehr, ob er davon hätte Gebrauch machen müssen (beziehungsweise davon Gebrauch machen muss).