Auch ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich noch im Januar 2006 ausdrücklich dazu bereit erklärt hat, seine Mahlzeiten bei seinen Eltern einzunehmen und im entsprechenden Umfang auf wirtschaftliche Sozialhilfe zu verzichten (vgl. Besprechungsprotokoll vom 26. Januar 2006, Entscheid betreffend Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 10. Februar 2006). Der Beschwerdeführer hat das Besprechungsprotokoll unterzeichnet und kann sich vorliegend nicht auf den Standpunkt stellen, es sei unvollständig und falsch.