Wenn die Eltern dem Beschwerdeführer ohne Intervention der Gemeinde von sich aus freiwillig Kost anbieten, ist dies grundsätzlich als freiwillige Leistung Dritter zu qualifizieren. Aus dem Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 6. Juli 2007 geht eindeutig hervor, dass es die Eltern als ihre Pflicht erachtet haben, ihren Sohn während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit zu unterstützen. Aus dem Schreiben kann entnommen werden, dass dieses Angebot dahingefallen wäre, wenn der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle gefunden und wieder ein regelmässiges Einkommen erzielt hätte.