In diesem Fall ist der Schutzbereich des Grundrechts nicht tangiert (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, 3.Aufl., Bern 1999, S. 179f.). 3.3 Die Vorinstanz hat bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe des Beschwerdeführers beim Grundbedarf für den Lebensunterhalt, der nach den Skos-Richtlinien 04/05, B.2-4, für eine Einzelperson ordentlicherweise 960 Franken pro Monat beträgt, eine Reduktion von 300 Franken mit der Begründung vorgenommen, der Beschwerdeführer könne seine Mahlzeiten bei seinen Eltern einnehmen, die im selben Haus wohnten.