Unzulässig wäre es demzufolge, Sozialhilfeleistungen davon abhängig zu machen, dass zuerst bei privaten Sozialwerken Unterstützungsgesuche eingereicht werden (Wolffers, a.a.O., S. 72). Weiter ist auch in der Lehre unbestritten, dass keine Leistungspflicht des zuständigen Gemeinwesens besteht, wenn es an der Hilfebedürftigkeit fehlt oder die wirtschaftliche Sozialhilfe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips entfällt. Wird ein Unterstützungsgesuch aus diesen Gründen abgewiesen, ist dies kein Leistungsentzug (Wolffers, a.a.O., S. 165ff.).