Dritter verlangt das Subsidiaritätsprinzip jedoch nicht, dass hilfebedürftige Personen zunächst alle Möglichkeiten freiwilliger Leistungen ausschöpfen müssen, bevor um Sozialhilfe nachgesucht werden kann. Damit sind bei der Bemessung der Unterstützung einzig freiwillige Leistungen zu berücksichtigen, welche tatsächlich erbracht werden oder aufgrund von Zusicherungen ohne weiteres erhältlich sind. Unzulässig wäre es demzufolge, Sozialhilfeleistungen davon abhängig zu machen, dass zuerst bei privaten Sozialwerken Unterstützungsgesuche eingereicht werden (Wolffers, a.a.O., S. 72).