Insoweit ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, ist wegen dem Subsidiaritätsprinzip die Sozialhilfeunterstützung ausgeschlossen. Zu den Leistungen, die nach § 28 Absatz 1 SHG der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgehen, sind aber auch freiwillige Leistungen Dritter zu zählen. Beispiele derartiger Hilfe sind Leistungen von privaten und kirchlichen Sozialwerken, freiwillige Leistungen von Angehörigen oder freiwillige Leistungen von Krankenkassen. Hinsichtlich freiwilliger Leistungen Dritter verlangt das Subsidiaritätsprinzip jedoch nicht, dass hilfebedürftige Personen zunächst alle Möglichkeiten freiwilliger Leistungen ausschöpfen müssen, bevor um Sozialhilfe nachgesucht werden kann.