Im Umfang dieses Betrages besteht grundsätzlich keine Bedürftigkeit und damit kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Auch besteht grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfequellen und der öffentlichen Sozialhilfe (vgl. zum Subsidiaritätsprinzip: Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 26 und 71f.). Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips mithin nur solange und vom Umfang her soweit, als der Lebensbedarf nicht durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Insoweit ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, ist wegen dem Subsidiaritätsprinzip die Sozialhilfeunterstützung ausgeschlossen.