Teil des Subsidiaritätsprinzips ist der Grundsatz der Selbsthilfe, der die hilfesuchende Person verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden, zu beheben oder zu mildern. Die Skos-Richtlinien 04/05 bestimmen in F.1-1, dass aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe zunächst alle zulässigen finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen sind. Im Umfang dieses Betrages besteht grundsätzlich keine Bedürftigkeit und damit kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe.